Sie nehmen innerhalb der Belegschaft eine Sonderposition ein und spielen ganz oben mit? Gut, wir auch – unsere sechs arbeitsrechtlich beratenden Rechtsanwälte sind alle Fachanwälte für Arbeitsrecht und weisen somit nicht nur eine Leidenschaft für das Arbeitsrecht auf, sondern besondere Kenntnisse und Erfahrung, die die Verleihung und der Erhalt eines Fachanwaltstitels voraussetzen.
In Ihrer Position sind Teile des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts auf Sie übertragen, daraus resultieren Besonderheiten. Möglicherweise sind Sie auch leitender Angestellter. Was genau bedeutet das und wer entscheidet über diese arbeitsrechtliche Figur? Der Rechtsbegriff entstammt dem Betriebsverfassungsgesetz, das den leitenden Angestellten in erster Linie an Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse, Prokura oder eine gewisse Weisungsfreiheit knüpf. Wer Arbeitgeberbefugnisse wahrnimmt oder einen entspechenden Passus im Arbeitsvertrag hat, ist also automatisch leitender Angestellter und sollte nach dieser Position auch streben? Nein, es kommt auf die faktische Situation, also das gelebte Arbeitsverhältnis an und erfordert eine sorgsame Abwägung, ob diese Rechtsfigur zum Tragen kommt oder kommen sollte. Damit einher gehen nämlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und ein eingeschränkter Kündigungsschutz. Außerdem finden das Betriebsverfassungs- und auch das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung. Darf der Arbeitgeber Sie also wöchentlich mit siebzig, achtzig Wochenstunden einspannen und auch um 22:30 noch die Beantwortung von E-Mails verlangen? Und müssen Sie eine unbegründete Kündigung bei Zahlung einer Abfindung hinnehmen?
Lassen Sie sich beraten, ob Sie leitender Angestellter sind, welche Auswirkungen dies für Sie hat und welche Besonderheiten bei Ihnen zum Tragen kommen. Die Begründung und auch Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Leitungsebene gibt großen Gestaltungsraum, lassen Sie hier keine Gehälter, Gratifikationen, Annehmlichkeiten, Beurteilungen und Aufstiegschancen liegen – wir beraten Sie umfassend!